Keine staatliche Entschädigung bei Hunde-Attacke
Wer von einem fremden Hund angegriffen und verletzt wird, hat nicht zwangsläufig Anspruch auf staatliche Entschädigungen. Entscheidend sei die Art und Weise der Hunde-Attacke.
Geld gibt es nur, wenn das Tier gezielt auf einen Menschen gehetzt wurde oder der Besitzer mit einem Angriff des Tieres auf den Geschädigten habe rechnen müssen und dies in Kauf genommen habe.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Mannes auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ab. Der Kläger wollte sich bei einem Nachbarn einen Schlepper ausleihen. Als er sich das Fahrzeug anschaute, sprang ihn plötzlich der Hund des Nachbarn an. Der Kläger stürzte und zog sich einen komplizierten Oberschenkelbruch zu. Das Gericht betonte, beim vorsätzlichen Angriff komme es nicht auf den «Vorsatz» des Hundes, sondern des Halters an. Dieser aber habe den Angriff des Hundes nicht veranlasst.
Dem Geschädigten bleibt ist es aber möglich, auf zivilem Weg Schadensersatz gegen den Hundehalter einzuklagen.
(LSG Mainz, Az. L 4 VG 13/01)