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Handeln auf eigene Gefahr

Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine Antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hund im Bereich des Knies gebissen wird. In einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt außer acht gelassen hat.

(OLG München, Az. 14 U 1010/99)