Rettungssprung vor bedrohlichem Hund
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.
(AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-48)