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Kostenobergrenze bei Heilbehandlung eines Hundes

Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt. Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von 500 bis 1.000 DM sah das Gericht die Obergrenze mit 10.000 DM als erreicht an.

(LG Mannheim, Az. 20 S 127/94)