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Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung

Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, dass Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert werden.

Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat.

Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist.

(OLG Hamm, Az. 2 Ss 1035/95)