Hunde-Urin auf dem Teppich
Ein für kurze Zeit in Pflege genommener Hund verursachte bei seinem Pensionswirt einen Schaden dadurch, dass der Hund auf einem wertvollen Orientteppich urinierte. Hierfür verlangte der Geschädigte vom Hundehalter Schadensersatz (8.900 DM) und erhielt einen Teil hierzu auch vom Gericht zugesprochen. Nach §833 BGB haftet nämlich der Halter des Tieres für die Gefahr, die von seinem Tier ausgebt und die seinen Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat. Dabei wurde vom Gericht das Urinieren des Hundes als unberechenbares tierisches Verhalten eingestuft. Die Haftung des Hundehalters war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte freiwillig die Betreuung des Hundes übernommen hatte. Denn ein Haftungsausschluss kommt nur dann in Frage, wenn ein Haftungsausschluss ausdrücklich und nicht nur stillschweigend vereinbart wurde. Allerdings musste sich der Geschädigte ein Mitverschulden (1/3) anrechnen lassen, weil er mit einem solchen Verhalten des Hundes hätte rechnen können, da bekannterweise Tiere in fremder Umgebung zu unerwarteten Reaktionen neigen.
(OLG Karlsruhe, Az. 3U 17/93)