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Halten von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren in Wohnungen

In ihren Wohnungen dürfen Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen nicht generell verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Stattdessen muss jeder Fall einzeln bewertet werden. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.

(BGH Az. VIII ZR 168/12)

 

Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl ihm nach dem Mietvertrag untersagt war, Hunde und Katzen zu halten.

Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH, sie benachteilige den Mieter unangemessen, "weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet."

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann, stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen."

 

Wir meinen: Recht so !!!